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   RG, 12.03.1918 - Rep. III. 296/17   

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https://dejure.org/1918,558
RG, 12.03.1918 - Rep. III. 296/17 (https://dejure.org/1918,558)
RG, Entscheidung vom 12.03.1918 - Rep. III. 296/17 (https://dejure.org/1918,558)
RG, Entscheidung vom 12. März 1918 - Rep. III. 296/17 (https://dejure.org/1918,558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für Streitigkeiten zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und einer Straßenbahn über die Rechtswirksamkeit der zwischen ihnen in dem Zustimmungsvertrage getroffenen Vereinbarungen über die Beförderungspreise? 2. Zum Begriffe der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten zwischen dem Wegeunterhaltspflichtigen und einer Straßenbahn über die Rechtswirksamkeit der zwischen ihnen in dem Zustimmungsvertrag getroffenen Vereinbarungen über die Beförderungspreise

  • opinioiuris.de

    Wegeunterhaltspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 310
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Soweit in RGZ 166, 218 (226) und vom III. Zivilsenat in BGHZ 1, 369 ff eine andere Ansicht vertreten wird, ist den Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 92, 310 ff der Vorzug zu geben.

    Sie bleibt bestehen, auch wenn die betreffenden Rechtsverhältnisse nach einer späteren, gewandelten Rechtsauffassung als öffentlich-rechtlich angesehen werden (vgl. RGZ 92, 310 [312]).

    Das ist in der grundlegenden Entscheidung RGZ 92, 310 in dem hier erörterten Sinne geschehen.

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Der § 13 GVG wurde hiernach dahin verstanden, dass als bürgerliche Rechtsstreitigkeit anzusehen ist, was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes geltenden Rechtsauffassung oder nach der Auffassung des in Betracht kommenden späteren Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden war (RGZ 92, 310 [314]. Der Wechsel in der Auffassung, dass es sich um Ansprüche handelte, die nach heutiger Ansicht öffentlich-rechtliche sind, spielte dabei keine Rolle. Mit dieser Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges "kraft Überlieferung" (Lassar, der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, 1921, 81) war ein neuer selbständiger Grund für eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtsähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Verwahrungspflichten mit privatrechtlichen Schuldverpflichtungen gegeben, an dem die Rechtsprechung des Reichsgerichts seitdem in ununterbrochener Folge festgehalten hat (RGZ 92, 310 [314]; 93, 78 u. 201 [203]; 106, 177 [178]; 111, 211 [213]; 112, 221 [222]; 129, 287, [288]; 130, 313 [317]; 157, 246 [250]; 164, 226 [233]; 165, 242 [245]; 166, 218 [228]; RG in JW 1927, 785 Nr. 17, 1933, 1727 Nr. 12 u. 1937, 227 Nr. 9; WarnRspr 1925 Nr. 31; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO Vorbem vor § 1, II B 3).
  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 86.68

    Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Rechtsweg für die

    Denn diese Motive konzentrieren sich auf die im wesentlichen durch RGZ 92, 310 (313 f.) eingeleitete sogenannte Traditionsrechtsprechung auf der einen und das mögliche Zusammentreffen mit Ansprüchen aus Amtshaftung auf der anderen Seite: § 40 Abs. 2 Satz 1 geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück.
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51

    Zulässigkeit des Rechtsweges

    Die angeführte Entscheidung gibt alsdann eine Reihe von Beispielen für die Unterstellung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unter die ordentliche Gerichtsbarkeit, so für Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Patronatsrechts unter Hinweis auf § 577 Abschnitt II 11 ALR (vgl. RGZ 63, 21 und 111, 161) und für Ansprüche aus einem sogenannten Zustimmungsvertrage nach § 6 des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (vgl. RGZ 92, 310; 93, 78; 106, 177).
  • BSG, 30.06.1965 - 4 RJ 103/62

    Ansprüche des Versicherungsträgers - Verwaltungsaktsbefugnis -

    Ausgenommen von der Feststellung durch Verwaltungsakt sind Ansprüche, die traditionsgemäß zu den unter © 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes fallenden Rechtsstreitigkeiten gehören (RGZ 92, 310, 313; 166, 225; BGHZ 1, 369; 3, 162, 165), auch soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt (BGHZ 9, 339, 347); ausgenommen sind insbesondere ErsatzanSprüche für â- entenleistungen an Angehörige von in Wirklichkeit nicht verschollenen Versicherten (BGH in NJW 1963, 579).
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